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Datenschutzerklärung.
Eine Datenschutzerklärung informiert Besucherinnen und Besucher einer Website darüber, welche Personendaten zu welchem Zweck bearbeitet werden, an wen sie gehen und welche Rechte die Betroffenen haben. In der Schweiz ergibt sich die Informationspflicht seit dem 1. September 2023 aus dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG).
Datenschutzerklärung — ausführlich erklärt
Nach Art. 19 DSG muss, wer Personendaten beschafft, die betroffenen Personen angemessen darüber informieren. Auf einer Website betrifft das fast immer mehrere Vorgänge: Kontaktformulare, Server-Logdateien, Analyse- und Werbedienste, eingebettete Karten oder Videos, Newsletter-Anmeldungen und Buchungssysteme. Zu den Mindestangaben gehören die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Bearbeitungszweck, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern und, falls Daten ins Ausland gehen, die Staaten und die dafür vorgesehenen Garantien.
Die Erklärung muss zur tatsächlichen Website passen. Das klingt selbstverständlich, ist aber der häufigste Mangel: Die Datenschutzerklärung nennt Dienste, die längst entfernt wurden, und verschweigt neue, die über ein Plugin oder den Google Tag Manager dazugekommen sind. Ein typischer Fall ist ein Analyse- oder Werbepixel, das ein Marketingdienstleister eingebaut hat, ohne dass jemand die Erklärung angepasst hat. Spricht die Website gezielt Personen in der EU an, kommen die Anforderungen der DSGVO hinzu, die in einzelnen Punkten weiter gehen, etwa bei der Angabe der Rechtsgrundlagen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Gartenbaubetrieb nutzt ein Kontaktformular, eingebettete Google Maps, ein Analysewerkzeug und seit Kurzem Google Ads mit Conversion-Messung. Die Datenschutzerklärung stammt aus dem Jahr der Website-Erstellung und erwähnt nur das Formular. Für die Aktualisierung genügt eine Liste aller eingebundenen Dienste — am zuverlässigsten erstellt, indem man die Website im Browser mit geöffneter Netzwerkanalyse aufruft und notiert, welche fremden Server angesprochen werden. Daraus wird die Erklärung ergänzt, und nicht mehr gebrauchte Dienste werden entfernt. Weniger eingebundene Dienste bedeuten weniger Text und weniger Risiko.
Die ehrliche Abgrenzung: Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung. Generatoren liefern eine brauchbare Grundlage, wenn sie mit den tatsächlich eingesetzten Diensten gefüttert werden; sie wissen aber nicht von selbst, was auf der Website läuft. Ob es zusätzlich ein Cookie-Banner braucht, ist eine eigene Frage. Was Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Hinweis zusammen verlangen, steht im Artikel Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Banner; eine Website mit möglichst wenigen Drittanbietern ist zudem schneller und braucht weniger Erklärung — etwa mit cookie-freier Messung.
Weiterführende Seite
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Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-BannerHäufige Fragen zu Datenschutzerklärung
Praktisch jede Firmenwebsite bearbeitet Personendaten, schon über Server-Logdateien, Kontaktformulare oder eingebettete Dienste. Damit greift die Informationspflicht nach Art. 19 DSG. Eine Datenschutzerklärung ist deshalb für jede geschäftliche Website angezeigt.
Mindestens die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke der Bearbeitung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern und bei Bekanntgabe ins Ausland die Staaten samt Garantien. Dazu gehören konkrete Angaben zu den eingesetzten Diensten wie Analyse, Karten, Videos und Formularen.
Sie kann gelten, wenn die Website gezielt Personen in der EU anspricht, etwa durch Lieferung in EU-Länder, Preise in Euro oder eine Ausrichtung auf EU-Märkte. Dann sind beide Regelwerke zu berücksichtigen. Im Zweifel lohnt sich eine juristische Prüfung.
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