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Glossar · D

Datenschutzgesetz (DSG).

Das Datenschutzgesetz (DSG) regelt in der Schweiz, wie Unternehmen und Bundesorgane Personendaten bearbeiten dürfen. Die revidierte Fassung (revDSG) gilt seit dem 1. September 2023 und verlangt unter anderem eine Datenschutzerklärung, Datensicherheit und die Meldung schwerer Datenpannen.

Illustration zu «Datenschutzgesetz (DSG)»: Schutzschild mit den Kernpflichten des DSG DatenschutzerklärungAuskunftsrechtVerzeichnisMeldepflichtSchweizer Datenschutzgesetz (revDSG, seit 1.9.2023)

Datenschutzgesetz (DSG) — ausführlich erklärt

Das DSG schützt Personendaten, also alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen — Name, E-Mail, Telefonnummer, aber auch IP-Adressen oder Geräte-Kennungen, wenn sie einer Person zugeordnet werden können. Seit der Revision schützt das Gesetz nur noch natürliche Personen, nicht mehr Firmen. Für Unternehmen gelten die Grundsätze der Rechtmässigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit und Datensicherheit.

Für Websites sind vor allem vier Pflichten relevant. Erstens die Informationspflicht: Wer Personendaten beschafft, muss darüber informieren, typischerweise in einer Datenschutzerklärung — welche Daten, zu welchem Zweck, an wen sie weitergegeben werden und in welche Länder. Zweitens Datensicherheit: angemessene technische und organisatorische Massnahmen, etwa HTTPS, Zugriffsschutz und Backups. Drittens Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Design und by Default). Viertens die Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an den EDÖB, wenn ein hohes Risiko für Betroffene besteht.

Bei Dienstleistern wie Hosting, Newsletter-Tools oder CRM gilt: Wer Daten im eigenen Auftrag bearbeiten lässt, bleibt verantwortlich und braucht einen Vertrag zur Auftragsbearbeitung. Bekanntgaben ins Ausland sind an Länder mit angemessenem Datenschutzniveau zulässig — dazu zählen die EU-Staaten. Für die USA gilt seit dem 15. September 2024 ein angemessenes Niveau nur gegenüber Unternehmen, die nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind; für andere Empfänger braucht es zusätzliche Garantien, etwa Standardvertragsklauseln. Einen zwingenden Serverstandort in der Schweiz verlangt das DSG nicht.

Neu sind persönliche Bussen von bis zu CHF 250'000, die sich gegen die verantwortlichen natürlichen Personen richten, etwa bei vorsätzlicher Verletzung der Informationspflichten. Das hat das Thema in vielen Geschäftsleitungen nach oben gebracht. Praktisch heisst das nicht, jede Website mit Rechtstexten zu überladen, sondern zu wissen, welche Daten wo bearbeitet werden, und das ehrlich offenzulegen. Dieser Eintrag ist eine Begriffserklärung, keine Rechtsberatung.

DSG-Check für die eigene Website

Welche Formulare gibt es, und wohin gehen die Daten? Welche externen Dienste sind eingebunden — Analyse, Karten, Videos, Schriften, Chat, Newsletter? Wo stehen deren Server, und gibt es Verträge zur Auftragsbearbeitung? Läuft die Website vollständig über HTTPS? Gibt es eine aktuelle Datenschutzerklärung, die genau diese Punkte beschreibt? Und wer ist intern zuständig, wenn eine Person Auskunft über ihre Daten verlangt?

Beispiel: Formular, Newsletter und Statistik

Ein Fitnessstudio sammelt über die Website Probetraining-Anfragen, verschickt einen Newsletter über einen US-Anbieter und misst Besuche mit Google Analytics. Für das DSG bedeutet das: Die Datenschutzerklärung nennt alle drei Bearbeitungen, die Empfänger und die Länder, mit dem Newsletter-Anbieter besteht ein Vertrag zur Auftragsbearbeitung mit Garantien für die Übermittlung in die USA, und Anfragedaten werden nach einer festgelegten Frist gelöscht. Wer auf eine cookie-freie Statistik umstellt, vereinfacht das Bild zusätzlich.

Datensparsame Technik, Hosting-Wahl und eingebundene Dienste klären wir bei jeder neuen Website. Mehr zur Standortfrage im Artikel Hosting in der Schweiz: DSG-konform.

Weiterführende Seite

Webentwicklung Zürich

Häufige Fragen zu Datenschutzgesetz (DSG)

Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft, zusammen mit der neuen Datenschutzverordnung (DSV). Eine Übergangsfrist für bestehende Bearbeitungen gab es nur in wenigen Punkten.

Sobald eine Website Personendaten bearbeitet — etwa über ein Kontaktformular, Server-Logs mit IP-Adressen, Analyse-Tools oder eingebundene Dienste —, besteht eine Informationspflicht. Das betrifft praktisch jede Unternehmenswebsite.

Das DSG ist das Schweizer Gesetz, die DSGVO die Verordnung der EU. Sie verfolgen ähnliche Ziele, unterscheiden sich aber in Details wie Einwilligungserfordernissen, Bussen und Dokumentationspflichten. Wer gezielt Personen in der EU anspricht, kann zusätzlich unter die DSGVO fallen.

Nein. Das DSG verlangt keinen Schweizer Serverstandort. Hosting in der EU ist zulässig; bei US-Anbietern kommt es darauf an, ob sie nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind, sonst braucht es zusätzliche Garantien. Wichtig sind ein Vertrag zur Auftragsbearbeitung und angemessene Sicherheit.

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