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Webdesign · Arztpraxen & Zahnarztpraxen · Schweiz

Webdesign für Arztpraxen.

Eine Praxis-Website muss drei Dinge gleichzeitig können: Termine zuverlässig entgegennehmen, Gesundheitsdaten nach dem revidierten Datenschutzgesetz schützen und werberechtlich sauber bleiben. Genau daran scheitern Baukasten-Auftritte — und genau dort setzen wir an, für Hausarztpraxen, Facharztpraxen und Zahnarztpraxen in Zürich und der übrigen Schweiz.

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Kurz beantwortet

Braucht es Online-Terminbuchung?
Nur, wenn Terminarten, Slot-Dauern und Kalenderhoheit vorher geklärt sind. Sonst produziert sie Doppelbuchungen statt Entlastung.
Was ist datenschutzrechtlich anders?
Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert (Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG). Das betrifft Kontaktformular und Terminstrecke stärker als jede andere Seite.
Was darf beworben werden?
Objektiv, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend, weder irreführend noch aufdringlich (Art. 40 lit. d MedBG). Für rezeptpflichtige Arzneimittel gilt ein Publikumswerbeverbot.
Was kostet es?
Websites bauen wir von CHF 3’000 bis CHF 25’000; laufende lokale Sichtbarkeit beginnt bei CHF 300 pro Monat. Preisübersicht ansehen.

Was unterscheidet eine Praxis-Website von einer normalen Firmenwebsite?

Drei Dinge: der Datentyp, das Berufsgeheimnis und das Werberecht. Auf einer gewöhnlichen Firmenwebsite ist ein Kontaktformular ein Formular. In einer Praxis ist es der Anfang eines Behandlungsverhältnisses. Sobald jemand schreibt, weshalb er einen Termin möchte, entstehen Daten über die Gesundheit — nach Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG besonders schützenswerte Personendaten. Und diese Einordnung greift früher, als die meisten annehmen: Schon der blosse Termin bei einer spezialisierten Praxis lässt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu. Es braucht kein Symptomfeld, damit die höhere Schutzstufe gilt.

Dazu kommt das strafbewehrte Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB, das ausdrücklich auch Zahnärztinnen, Zahnärzte und die Hilfspersonen der Praxis erfasst und nach dem Ende der Berufsausübung weitergilt. Wer einen externen Dienst in die Kommunikationskette stellt, muss deshalb wissen, wer die Nachricht technisch sieht — der Empfang, der Hoster, der Mailanbieter, ein Buchungsanbieter. Und schliesslich bindet Art. 40 lit. d MedBG die Tonalität der ganzen Website: Werbung muss objektiv sein, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein. Eine Standard-Agenturseite mit Rabattstreifen und Erfolgsversprechen ist damit nicht bloss geschmacklich daneben, sondern berufsrechtlich heikel.

Der vierte Unterschied ist kein rechtlicher, sondern ein menschlicher: Wer auf einer Praxis-Website landet, ist selten entspannt. Er sucht die Telefonnummer, die aktuellen Sprechzeiten, die Vertretung während der Ferien, die Notfallnummer, den Weg zur Praxis und die Antwort auf «nehmen Sie überhaupt neue Patientinnen auf». Diese sechs Antworten gehören nach oben — vor Leitbild, Praxisphilosophie und Bildergalerie. Wie wir Struktur und Nutzerführung generell angehen, steht auf unserer Webdesign-Leistungsseite.

Woran scheitert Online-Terminbuchung in Praxen wirklich?

Fast nie an der Technik, fast immer an zwei Kalendern. Sobald ein Buchungswerkzeug auf der Website neben dem Kalender im Praxisinformationssystem läuft und die beiden nur periodisch abgleichen, entsteht ein Zeitfenster, in dem derselbe Slot zweimal vergeben wird. Am Empfang fällt das erst auf, wenn zwei Personen gleichzeitig im Wartezimmer sitzen. Die Lösung ist keine schönere Oberfläche, sondern eine Entscheidung: Welcher Kalender ist der führende — und schreibt der andere wirklich in Echtzeit hinein oder nur im Minutentakt?

Die zweite Bruchstelle sind die Terminarten. Eine Erstkonsultation, eine Kontrolle, eine Impfung und eine Wundkontrolle brauchen unterschiedlich lange, und manche darf nur eine bestimmte Person durchführen. Ein Buchungsformular, das alles in einen 15-Minuten-Raster presst, verschiebt das Problem in die Sprechstunde. Genauso wichtig ist die Notfallreserve: Wer alle Slots online freigibt, hat am Dienstagmorgen keinen Platz mehr für den akuten Fall. Praktikabel ist meist, nur einen Teil der Slots online zu öffnen und den Rest für den telefonischen Triage-Weg zu reservieren.

Der dritte Punkt sind Absagen. Ein Termin, der online in dreissig Sekunden gebucht ist, wird psychologisch leichter vergessen als einer, für den man angerufen hat. Was hilft, ist unspektakulär: ein Absagelink direkt in der Bestätigungsmail, eine Erinnerung ein bis zwei Tage vorher, eine klar kommunizierte Absagefrist und ein Warteliste-Mechanismus, der frei gewordene Slots wieder sichtbar macht. Wer keine Erinnerung verschickt, hat keine No-Show-Quote gemessen, sondern eine erzeugt.

Und schliesslich: Wer pflegt den Kalender? Ferienabwesenheiten, Weiterbildungstage, Feiertage, Vertretungsregelungen. Eine Buchungsstrecke ohne benannte Zuständigkeit im Team veraltet innerhalb weniger Wochen — und eine veraltete Buchung ist schlechter als keine.

Drei Wege zur Terminvergabe auf einer Praxis-Website im Vergleich
VarianteWie es funktioniertStärkePreis dafür
Verlinkung ins bestehende PraxissystemDie Website führt zum Buchungsportal, das Ihr Praxisinformationssystem ohnehin mitbringt.Ein Kalender, keine zweite Datenhaltung, kein zusätzlicher Empfänger von Termindaten.Gestalterischer Bruch, fremde Bedienlogik, oft schwache mobile Darstellung.
Eingebettetes Widget eines BuchungsanbietersEin Drittanbieter stellt Kalender, Bestätigungs- und Erinnerungsmails.Echte Buchung rund um die Uhr, Absage- und Erinnerungslogik ab Werk.Ein zusätzlicher Empfänger besonders schützenswerter Daten: Vertrag, Serverstandort und Unterauftragnehmer müssen geprüft sein.
Eigenes Anfrageformular mit RückrufDie Patientin schlägt Zeitfenster vor, die Praxis bestätigt aktiv.Volle Kontrolle über Daten und Auslastung, kein fremdes System im Behandlungsverhältnis.Keine Buchung in Echtzeit, spürbarer Aufwand am Empfang.

Unsere Faustregel: Bringt Ihr Praxissystem ein brauchbares Portal mit, verlinken wir es sauber und investieren die Mittel lieber in Auffindbarkeit. Wollen Sie echte Buchung rund um die Uhr, nehmen wir ein Widget — aber erst, nachdem Vertrag, Serverstandort und Unterauftragnehmer bekannt sind. Und wenn nur ein kleiner Teil der Termine online vergeben werden soll, ist das eigene Formular die ruhigste Lösung. Wie weit wir bei individuellen Buchungsstrecken gehen können, zeigt unsere Web-App-Entwicklung.

Was verlangt das revidierte Datenschutzgesetz von einer Praxis-Website?

Weniger Formulierungskunst und mehr Entscheidungen darüber, wer welche Daten wie lange sieht. Das Schweizer Datenschutzgesetz verlangt von Privaten nicht für jede Bearbeitung eine Rechtsgrundlage wie die DSGVO. Es setzt anders an: Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1 DSG) — und als Verletzung gilt ausdrücklich, wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden (Art. 30 Abs. 2 lit. c DSG). Gerechtfertigt wird das durch Einwilligung, überwiegendes Interesse oder Gesetz (Art. 31 DSG). Für eine Praxis heisst das: Jeder externe Baustein in der Kette braucht eine Begründung, und wo mit Einwilligung gearbeitet wird, muss diese bei Gesundheitsdaten ausdrücklich erfolgen (Art. 6 Abs. 7 lit. a DSG).

Die folgende Übersicht ist der Prüfraster, den wir vor jedem Praxis-Projekt durchgehen. Sie ersetzt keine juristische Prüfung — sie sorgt dafür, dass die Fragen gestellt werden, bevor gebaut wird.

Rechtsrahmen für Praxis-Websites in der Schweiz und seine Folge für die Umsetzung
NormWas dort stehtFolge für die Website
Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSGDaten über die Gesundheit sind besonders schützenswerte Personendaten.Jedes Feld, aus dem sich ein Gesundheitszustand ableiten lässt, hebt das Schutzniveau der ganzen Strecke.
Art. 30 Abs. 2 lit. c und Art. 31 DSGDie Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten an Dritte gilt als Persönlichkeitsverletzung und braucht einen Rechtfertigungsgrund.Jeder externe Dienst in der Kette — Buchungsanbieter, Formular-Tool, Analyse — muss begründet sein.
Art. 6 Abs. 7 lit. a DSGIst eine Einwilligung erforderlich, muss sie bei besonders schützenswerten Daten ausdrücklich erfolgen.Kein vorangekreuztes Kästchen, keine Einwilligung im Fliesstext der AGB.
Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGDaten dürfen nur zweckgebunden beschafft und müssen vernichtet werden, sobald sie nicht mehr nötig sind.Formularnachrichten brauchen eine Löschfrist — auch im Postfach, nicht nur in der Datenbank.
Art. 8 DSGVerantwortliche und Auftragsbearbeiter gewährleisten eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.TLS ist das Minimum, nicht das Ziel: Zugriffsrechte, Postfachtrennung und Protokollierung gehören dazu.
Art. 9 DSGDie Übertragung an einen Auftragsbearbeiter ist unzulässig, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht sie verbietet.Beim Berufsgeheimnis ist die Wahl des Dienstleisters keine reine IT-Frage.
Art. 16 und 17 DSGBekanntgabe ins Ausland nur bei angemessenem Schutz oder mit geeigneten Garantien.Serverstandort und Unterauftragnehmer jedes Widgets müssen bekannt sein, bevor es eingebettet wird.
Art. 19 DSGInformationspflicht bei der Beschaffung: Zweck, Empfängerkategorien, bei Auslandbekanntgabe auch Staat und Garantie.Die Datenschutzerklärung muss die real eingesetzten Dienste abbilden, nicht eine Vorlage.
Art. 22 DSGBei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu erstellen.Ein Patientenportal ist ein anderes Projekt als eine Informationsseite — auch im Aufwand.
Art. 24 DSGVerletzungen der Datensicherheit mit voraussichtlich hohem Risiko sind dem EDÖB so rasch als möglich zu melden.Es braucht vorher definierte Zuständigkeiten, nicht erst im Ereignisfall.
Art. 321 StGBDas Berufsgeheimnis von Ärztinnen, Zahnärzten und ihren Hilfspersonen ist strafbewehrt; es gilt auch nach dem Ende der Berufsausübung.Die Frage «wer sieht diese Nachricht» ist vor der Frage «wie sieht das Formular aus» zu klären.
Art. 40 lit. d MedBGWerbung muss objektiv sein, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein.Der Ton der ganzen Website ist eine Berufspflicht, nicht eine Geschmacksfrage.
Art. 31 und 32 HMGPublikumswerbung ist nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig; irreführende Werbung ist generell unzulässig.Präparatenamen auf Leistungsseiten sind heikler, als sie aussehen.

Praktisch heisst das vier Dinge. Erstens: Formulare schmal halten. Ein Feld, das zum Schildern von Beschwerden einlädt, erzeugt genau die Daten, die man auf diesem Weg nicht haben will. Zweitens: Löschfristen definieren — auch für das Postfach, in dem die Nachrichten landen, nicht nur für die Datenbank. Drittens: die Datenschutzerklärung an den realen Aufbau anpassen und nicht aus einer Vorlage übernehmen; Art. 19 DSG verlangt Zweck, Empfängerkategorien und bei einer Bekanntgabe ins Ausland auch Staat und Garantie. Viertens: für jeden externen Dienst vorab klären, wo er hostet und wen er seinerseits beizieht.

Wichtig: Das ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Die datenschutz- und berufsrechtliche Beurteilung Ihrer konkreten Praxis gehört zu Ihrer Rechtsberatung, Ihrem Datenschutzberater oder Ihrer kantonalen Aufsichtsstelle. Wir bauen, was dort festgelegt wird — und wir sagen es, wenn eine Anforderung technisch nicht sauber umsetzbar ist.

Was darf eine Praxis auf ihrer Website bewerben — und was nicht?

Information ist erlaubt, Anpreisung ist es nicht. Art. 40 lit. d MedBG verpflichtet Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, nur Werbung zu machen, «die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist». Das ist eine Berufspflicht und keine Empfehlung. In der Praxis verschiebt sie die ganze Textarbeit: weg von Superlativen, hin zu überprüfbaren Angaben — welche Leistungen erbracht werden, mit welchen Weiterbildungstiteln, in welcher Sprache, zu welchen Zeiten.

Beim Arzneimittelrecht ist die Grenze schärfer gezogen. Nach Art. 31 HMG ist Publikumswerbung nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich zulässig; Art. 32 Abs. 2 HMG erklärt Publikumswerbung für rezeptpflichtige Präparate ausdrücklich für unzulässig, ebenso Art. 32 Abs. 1 HMG jede irreführende Werbung. Für eine Praxis-Website heisst das konkret: Ein Leistungstext, der eine bestimmte rezeptpflichtige Behandlung mit Markennamen bewirbt, ist heikel — die sachliche Beschreibung des Verfahrens dagegen ist Information.

Drei weitere Punkte kommen dazu, die auf Baukasten-Vorlagen regelmässig untergehen. Erstens Erfolgsangaben: Heilungsquoten oder Vorher-Nachher-Vergleiche werden schnell zur irreführenden Aussage, besonders im ästhetischen Bereich. Zweitens Patientenstimmen: Sie machen ein Behandlungsverhältnis öffentlich und berühren damit das Berufsgeheimnis. Drittens die kantonale Ebene — die Gesundheitsgesetzgebung der Kantone und die standesrechtlichen Vorgaben Ihres Berufsverbands können weitergehen als das Bundesrecht. Prüfen Sie beides, bevor Texte live gehen; wir bauen die Seite so, dass sich Formulierungen ohne Neubau anpassen lassen.

Wie erreichen Sie ältere und fremdsprachige Patientinnen?

Mit lesbarer Schrift, bedienbaren Elementen und zwei wirklich gepflegten Sprachen statt fünf halben. Der Altersschnitt in einer Hausarztpraxis liegt deutlich über dem einer Shop-Zielgruppe. Was dort hilft, ist unspektakulär: eine Grundschrift, die sich mit den Systemeinstellungen mitvergrössert, echte Kontraste statt hellgrauer Feinheiten, Bedienelemente, die auch mit zittriger Hand getroffen werden, Telefonnummern als anklickbarer Link, klar beschriftete Formularfelder und Sprechzeiten als Text statt als Bild oder PDF. Bildschirmleser können ein PDF-Öffnungszeitenblatt nicht sinnvoll vorlesen — und Google ebenso wenig.

Zur Rechtslage sind wir bewusst genau: Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet in Art. 14 Abs. 2 BehiG die Behörden, ihre Internet-Dienstleistungen für Sehbehinderte zugänglich zu machen. Für Private gilt Art. 6 BehiG, wonach sie bei öffentlich angebotenen Dienstleistungen nicht aufgrund einer Behinderung diskriminieren dürfen. Eine ausdrückliche technische Vorschrift für die Website einer privaten Praxis kennt das Gesetz nicht. Wir orientieren uns trotzdem an WCAG 2.2 Stufe AA — weil das der etablierte Prüfmassstab ist und weil die gleichen Massnahmen die Bedienbarkeit für alle Patientinnen verbessern.

Beim Thema Sprachen empfehlen wir, das Einzugsgebiet nüchtern anzuschauen: Welche Sprachen sprechen die Menschen im Quartier oder in der Gemeinde tatsächlich — und welche davon spricht Ihr Team? Eine zweite Sprache lohnt sich nur, wenn die Praxis in dieser Sprache auch antworten kann. Medizinische Inhalte gehören zudem nicht durch eine automatische Übersetzung: Ein falsch übersetzter Hinweis zur Vorbereitung einer Untersuchung ist ein fachliches Risiko, kein Schönheitsfehler. Technisch bauen wir jede Sprache mit eigener URL und sauberer hreflang-Auszeichnung — dieselbe Grundlage, die wir auch für Webdesign in Zürich einsetzen.

Wie wird eine Praxis lokal gefunden?

Über das Google-Unternehmensprofil, korrekte Öffnungszeiten und eine Website, die dieselben Angaben im Text trägt. Die Suche nach einer Praxis ist fast immer lokal und oft mobil: «Hausarzt in der Nähe», «Zahnarzt Notfall Zürich», «Kinderarzt Oerlikon». Entscheidend ist deshalb weniger ein perfekter Blogartikel als die Grundhygiene — richtige Kategorie im Unternehmensprofil, gepflegte Öffnungszeiten inklusive Feiertagen und Ferienabwesenheit, Fotos vom Eingang statt Stockfotos, Angaben zu Anreise, Parkplatz und Zugänglichkeit vor Ort sowie überall identische Adress- und Telefonangaben.

Auf der Website selbst zahlen sich vier Dinge aus: Sprechzeiten als maschinenlesbarer Text, eine eigene Seite pro Schwerpunkt statt einer Sammelliste, ein deutlich sichtbarer Notfallhinweis und strukturierte Daten für die Praxis. Wie wir lokale Sichtbarkeit systematisch aufbauen, steht auf der Seite Local SEO; die Arbeit am Unternehmensprofil selbst beschreiben wir unter Google Maps SEO. Eine Einordnung, welche digitalen Themen für medizinische Betriebe sonst noch relevant sind, finden Sie in unserem Branchenüberblick Ärzte & Medizin.

Wann sich eine neue Praxis-Website für Sie nicht lohnt

Bei Aufnahmestopp brauchen Sie keine Sichtbarkeitsstrategie. Wenn Ihre Praxis voll ausgelastet ist und keine neuen Patientinnen aufnimmt, ist mehr Reichweite kein Gewinn, sondern zusätzliche Arbeit am Telefon — für Anfragen, die Sie absagen müssen. In diesem Fall empfehlen wir das Gegenteil: eine schlanke Informationsseite mit Sprechzeiten, Vertretung, Notfallnummer und einem klaren Hinweis zum Aufnahmestopp, dazu dieselbe Angabe im Google-Unternehmensprofil. Das ist ein kleines Projekt und kein Website-Relaunch.

Dasselbe gilt in zwei weiteren Situationen. Erstens vor einer Praxisübergabe oder Pensionierung: Dann lohnt sich der Aufwand meist erst nach dem Wechsel und unter der neuen Führung. Zweitens, wenn das eigentliche Problem am Empfang liegt — wenn niemand ans Telefon geht, löst keine Website der Welt das Problem, und eine Buchungsfunktion verlagert es nur.

Wir sagen Ihnen das im Erstgespräch und nicht in der Schlussrechnung. Eine Website, die Sie nicht brauchen, ist auch für uns kein gutes Projekt.

Was kostet das Projekt und wie läuft es ab?

Websites bauen wir von CHF 3’000 bis CHF 25’000, laufende lokale Sichtbarkeit beginnt bei CHF 300 pro Monat. Eine Praxis-Website mit Leistungs- und Teamseiten, Sprechzeiten, Anfahrt und einem sauber gebauten Kontaktformular liegt im unteren bis mittleren Bereich. Teurer wird es durch eine echte Buchungsstrecke mit Systemanbindung, durch gepflegte Mehrsprachigkeit und durch einen Patientenbereich mit Login. Für die Betreuung danach gilt: Local SEO ab CHF 300 pro Monat, Full-Service-SEO ab CHF 800 pro Monat, ein einmaliges SEO-Audit ab CHF 1’500. Eine erste Einschätzung liefert unser Projekt-Rechner in wenigen Minuten.

  1. Rahmen klären: Aufnahmesituation, Terminarten, wer den Kalender führt, welche Vorgaben Ihre Rechtsberatung und Ihr Kanton setzen.
  2. Terminweg entscheiden: Portal verlinken, Widget einbetten oder Formular bauen — inklusive Prüfung von Serverstandort und Unterauftragnehmern.
  3. Struktur und Texte: Startseite auf die sechs häufigsten Patientenfragen ausrichten, Leistungen sachlich beschreiben, Titel korrekt führen.
  4. Umsetzung: statisch ausgelieferte Next.js-Seite, schnelle Ladezeit auf dem Mobiltelefon, Bedienung nach WCAG 2.2 AA als Massstab.
  5. Freigabe und Start: Datenschutztexte durch Ihre Beratung prüfen lassen, Unternehmensprofil angleichen, danach lokale Betreuung nach Bedarf.

Was wir offenlegen: Wir haben aktuell keine Arztpraxis als benannte Referenz. Wir schreiben das lieber hin, als Branchenerfahrung zu behaupten, die wir nicht belegen können. Was wir zeigen können, ist die technische Nachbarschaft: Für Steuererklärung Zürich haben wir eine Web-App mit Kontoerstellung, Dokumenten-Upload und direkter Terminbuchung gebaut — also genau die Bausteine, an denen Praxis-Projekte technisch hängen, nur in einer anderen Branche. Die fachliche und rechtliche Beurteilung Ihrer Praxis bleibt bei Ihnen und Ihrer Beratung.

Häufige Fragen zu Praxis-Websites

Nicht zwingend. Sinnvoll ist sie, wenn Ihre Sprechstunde in klar gleich langen Terminarten organisiert ist, wenn ein grosser Teil der Anrufe reine Terminvereinbarungen sind und wenn im Team klar ist, wer den Kalender führt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, erzeugt eine Buchungsfunktion mehr Arbeit, als sie abnimmt: Termine, die nachträglich verschoben werden müssen, Doppelbuchungen zwischen Website-Kalender und Praxisinformationssystem und Patientinnen, die trotzdem anrufen. In diesen Fällen ist ein gut gebautes Rückrufformular mit klaren Zeitfenstern die ehrlichere Lösung. Wir entscheiden das vor dem Projektstart gemeinsam und nicht mitten in der Umsetzung.

Technisch ja, sinnvoll ist es nicht. Sobald jemand Symptome, Diagnosen oder Medikamente in ein Formular schreibt, bearbeiten Sie Daten über die Gesundheit — nach Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG besonders schützenswerte Personendaten. Damit steigen die Anforderungen an Sicherheit, Aufbewahrung, Löschung und an jeden Dienstleister, der die Nachricht auch nur transportiert. Ein Standard-Kontaktformular ist dafür der falsche Kanal. Wir bauen Formulare deshalb bewusst schmal: Name, Rückrufnummer, Anliegen in Kategorien, kein offenes Feld, das zum Schildern von Beschwerden einlädt — und wir schreiben direkt beim Feld hin, dass medizinische Auskünfte telefonisch oder in der Sprechstunde erfolgen.

Das Datenschutzgesetz schreibt keinen Serverstandort Schweiz vor. Es erlaubt die Bekanntgabe ins Ausland, wenn der Bundesrat dem Zielstaat einen angemessenen Schutz attestiert hat (Art. 16 Abs. 1 DSG) oder wenn geeignete Garantien wie Standarddatenschutzklauseln vorliegen (Art. 16 Abs. 2 DSG). Zusätzlich müssen Sie in der Datenschutzerklärung den Staat und die Garantie nennen (Art. 19 Abs. 4 DSG). Unabhängig davon steht bei einer Praxis das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB im Raum, das die Weitergabe an Dritte betrifft. Viele Praxen entscheiden sich deshalb für Hosting in der Schweiz — nicht weil das Gesetz es verlangt, sondern weil es die Prüfkette kurz hält. Wir hosten standardmässig in der Schweiz oder der EU und legen den Weg jeder Formularnachricht offen.

Ja, und in weiten Teilen deckungsgleich. Der Zahnarztberuf ist ein universitärer Medizinalberuf nach dem Medizinalberufegesetz, damit gilt auch dort die Werberegel von Art. 40 lit. d MedBG: Werbung muss objektiv sein, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein. Art. 321 StGB nennt Zahnärztinnen und Zahnärzte ausdrücklich beim Berufsgeheimnis. Der Unterschied liegt im Marketingdruck: Bei ästhetischen Leistungen wie Bleaching, Aligner-Behandlungen oder Implantaten ist die Versuchung gross, mit Vorher-Nachher-Bildern und Aktionspreisen zu arbeiten. Genau dort wird die Grenze zwischen sachlicher Information und aufdringlicher Werbung schnell überschritten — das ist der Punkt, an dem wir bei Zahnarztpraxen am häufigsten bremsen.

Bewertungen sind kein Freipass. Zwei Dinge sind zu trennen. Erstens das Berufsgeheimnis: Wer eine Bewertung mit Namen, Bild oder Behandlungsdetail veröffentlicht, macht das Behandlungsverhältnis öffentlich — dafür braucht es die Einwilligung der betroffenen Person, und zwar nachweisbar. Zweitens das Werberecht: Eine Bewertung, die eine Heilung verspricht oder Erfolgsquoten nennt, wird zur Aussage der Praxis und muss die Anforderungen von Art. 40 lit. d MedBG erfüllen. Praktikabel ist deshalb meist der eingebettete Verweis auf das Google-Profil statt kuratierter Zitate auf der Website. Die konkrete Beurteilung gehört zu Ihrer Rechtsberatung — wir setzen um, was dort festgelegt wird.

Websites bauen wir im Rahmen von CHF 3’000 bis CHF 25’000. Eine Praxis-Website mit Team- und Leistungsseiten, Sprechzeiten, Anfahrt und einem sauber gebauten Kontaktformular liegt im unteren bis mittleren Bereich. Nach oben verschieben sie drei Dinge: eine echte Buchungsstrecke mit Anbindung an ein bestehendes System, Mehrsprachigkeit mit gepflegten Übersetzungen und ein Patientenbereich mit Login. Für die laufende lokale Sichtbarkeit beginnt Local SEO bei CHF 300 pro Monat, Full-Service-SEO bei CHF 800 pro Monat, ein einmaliges SEO-Audit bei CHF 1’500. Was in Ihrem Fall wirklich nötig ist, klären wir vor der Offerte — nicht danach.

Rechnen Sie mit drei bis sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Struktur und Terminweg entschieden sind. Der Zeitplan hängt selten an der Technik, sondern an zwei Dingen: an den Inhalten — Teamfotos, korrekte Weiterbildungstitel, Sprechzeiten, Leistungsbeschreibungen — und an der Freigabe der Datenschutztexte durch Ihre Rechtsberatung. Kommt eine Buchungsstrecke dazu, die an ein bestehendes Praxissystem andocken soll, hängt der Termin zusätzlich an dessen Anbieter. Wir planen diese Abhängigkeit von Anfang an ein, statt sie am Schluss zu entdecken.

Praxis-Website, die Termine bringt statt Rückfragen

Sagen Sie uns, wie Ihre Sprechstunde organisiert ist — wir sagen Ihnen, welcher Terminweg dazu passt und was er kostet. Ohne Verpflichtung.

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